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Juso AG Schriesheim-Dossenheim

Antrag zur Schaffung eines einheitlichen Arbeitsgesetzbuches

Anträge

Antragsteller: Juso-AG Schwetzingen
Antragsempfänger: Jusos Rhein-Neckar
Weiterleiten an: Juso-LV Baden-Württemberg, SPD Rhein-Neckar
Beschlossen am: 17.12.2010

Wir fordern eine Kodifizierung des gesamten deutschen Arbeitsrechts in einem einheitlichen Arbeitsgesetzbuch.

Kaum ein Rechtsgebiet betrifft so viele Menschen so zentral wie das Arbeitsrecht. Umso überraschender ist es, dass das Arbeitsrecht nicht nur nicht in einem Gesetz, sondern teilweise überhaupt nicht geregelt ist. 1923, 1938 und 1977 sind Versuche gescheitert, das Arbeitsrecht zu kodifizieren. Auch der Entwurf für ein Arbeitsvertragsgesetz von 1992 sowie Bundesratsinitiativen von 1995 (Sachsen) und 1996 (Brandenburg) sind nicht erhört worden. Das, was geregelt ist, steht teilweise im BGB und in Dutzenden von Gesetzen mit komplizierten Namen.

Die Regelungen im BGB und anderswo sind derart unzureichend, dass die Rechtsprechung Dutzende von Spezialrechtsfiguren erfinden musste, um die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu erfassen. So sind Maßstäbe zur betrieblichen Übung, dem Betriebsrisiko, den Haftungsmaßstäben im Arbeitsrecht, dem faktischen Arbeitsvertrag, den genauen Vertragspflichten des Arbeitnehmers alle von der Rechtsprechung entworfen und häufig verändert worden. Nicht einmal der Begriff des Arbeitnehmers ist gesetzlich definiert. Am schwersten wiegt sich das Fehlen von gesetzlichen Regelungen im kollektiven Arbeitsrecht aus.

Das Streikrecht ist gänzlich ungeregelt. Das führt dazu, dass jeder Streik, der auf ungewöhnliche Weise geführt wird, sofort vor den verschiedensten Arbeitsgerichten landet, die häufig auch völlig unterschiedliche Urteile in den gleichen Sachverhalten fällen. So gab es beim Lokführerstreik 2009 zahlreiche einander widersprechende Urteile. Auch neue Streikformen wie Flashmobs warten noch auf endgültige Urteile. Die Rechtmäßigkeit von Streiks wird von den Gerichten anhand von Maßstäben geprüft, deren Bedeutung unklar ist (z.B. „Kampfparität“). Das Fehlen von klaren Maßstäben schadet im Endeffekt beiden Kampfparteien: Den Gewerkschaften, weil sie nur schwer absehen können, was sie dürfen und was nicht; sie sehen sich im Fall einer gerichtlichen Niederlage einem Verlust von Renomee und Schadensersatzansprüchen gegenüber. Den Arbeitgebern, weil sie fruchtlose Prozesse führen.

Das Tarifvertragsrecht ist zwar geregelt, jedoch nur lückenhaft. Gesichtspunkte, die heute an Bedeutung stark gewinnen, insbesondere wenn Tarifverträge konkurrieren, sind vom Tarifvertragsgesetz nicht umfasst.

Die Rechte der Koalitionen (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) sind unklar. Vor allen Dingen, was die Befugnis von Gewerkschaftsmitgliedern zum Verteilen von Werbematerial angeht, wäre Rechtssicherheit sehr zu wünschen. Da es bis heute keine eindeutige Rechtsprechung gibt, überlegt es sich das Gewerkschaftsmitglied lieber dreimal, ob es Werbematerial verteilt und damit eine Sanktion riskiert.

In vielen der genannten Punkte hat auch die Rechtsprechung keine Klarheit herstellen können/wollen. Gerade bei einem Über-/Unterordnungsverhältnis, wie es im Arbeitsrecht vorliegt, ist es insbesondere für den schwächeren Partner (den Arbeitnehmer) wichtig, seine Rechte zu kennen.

Außerdem ist es unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung höchst bedenklich, dass die Rechtsprechung weiterhin de facto Gesetzgebungsaufgaben wahrnimmt. Wesentliche Regelungen sollen in einem Rechtsstaat immer noch vom direkt demokratisch legitimierten Parlament getroffen werden.

Aus all diesen Gründen wäre es wünschenswert, das Regelungs-/Rechtsprechungsgestrüpp zu ordnen und klarzustellen. Dies kann beispielsweise ähnlich ausgestaltet werden wie das Sozialgesetzbuch: In unterschiedlichen Büchern können unterschiedliche Materien geregelt werden mit Buch I als allgemeinem Teil.

Die Kodifizierung des Arbeitsrechts ist auch Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers gemäß Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages.

 

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